Kleingarten

Kleingarten – Gartensachverständiger Thomas Bauer

im Kleingarten, Schrebergarten, Grabelandgarten und Garten der Bahnlandwirtschaft stellen sich unterschiedlichste Fragestellungen. Wenn Sie auf nachfolgendes Vorschaubild klicken, wird Ihnen eine Auswahl an Themen aus dem Kleingartenwesen visuell vorgestellt.

Gutachten

Gutachten sind in der Regel so aufgebaut, dass nach einer Beschreibung der Fragestellung auf die allgemeinen fachlichen und rechtlichen Grundlagen eingegangen wird, anschließend eine Faktenerhebung und Dokumentation sowie ein Fachliche Beurteilung das Gutachten abschließen.
Unterschieden werden kann in:

  • Private Gutachten
  • Gerichtliche Gutachten
  • Versicherungsgutachten
  • Sonstige Gutachten

Private Gutachten können sowohl die Fragestellung aufweisen, ob überhaupt Mängel (gemäß Gartenordnung, z.B. unzureichende kleingärtnerische Nutzung, Verwilderung, etc.) vorhanden sind, als die Frage beantworten wie eine mögliche Mängelbehebung durchgeführt werden kann.
Häufig handelt es sich bei Privatgutachten um Beweissicherungsgutachten, die die Situation vor Ort dokumentierten und die erforderlichen Maßnahmen darlegen.
Im Rahmen dieser Gutachten steht die Dokumentation, fachliche Beurteilung und die Beratung im Vordergrund. Im Rahmen der Beratung kann auf aus fachlicher Sicht zusätzliche wichtige Aspekte hingewiesen werden.
Gerichtliche Gutachten werden von Gerichten im Rahmen eines Rechtsstreites beauftragt.
Bei diesen Gutachten hat der Sachverständige sich exakt an die Fragestellungen des Gerichts (also den Beweisbeschluss oder Verfügung) zu halten. Ein Aufbringen von Neuen, ggfs. aus fachlicher Sicht auch relevanten Aspekten durch den Sachverständigen ist nicht vorgesehen.
Die Formulierung des Beweisbeschlusses ist daher für einen Ortstermin die Grundlage, anhand dessen die Fragen mit den Parteien abgearbeitet werden.
Die Gutachten erhalten die Parteien über Ihre Rechtsanwälte(innen) vom Gericht.
Zusätzliche, nicht im Beschluss aufgeführte Aspekte können über die Rechtsvertretung dann in das Verfahren eingebracht werden.

Versicherungsgutachten können sowohl von der Versicherung, als auch vom Geschädigten beauftragt werden.

Es ist sicher immer empfehlenswert den Schaden von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen begutachten zu lassen.

Häufig werden von Versicherungen, insbesondere bei größeren Schadenssummen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt.

Nach dem Schadensereignis ist zuerst zu klären, welche Versicherung zuständig ist und wer den Sachverständigen beauftragt.

Bei Brandschäden von Kleingartenlauben beauftragt in der Regel die Versicherung den Sachverständigen.

Andere Gutachten ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl an sehr unterschiedlichen Gutachten.

Anwälte, Kleingartenorganisationen, Städte und Verpächter beauftragen Gutachterliche Stellungnahmen zu neuen Fragestellungen, um eine fachlich einwandfreie Vorgehensweise aufgezeigt zu bekommen.

Auch Grundsatzgutachten zu elementaren Problemstellungen, z.B. die Berechnung von Verwaltungsgebühren im Kleingartenwesen anhand theoretischer Fallkonstellationen fallen unter diesen Gliederungspunkt.

Würdigungen, also die fachliche Überprüfung und Bewertung von Gutachten, Beweissicherungen oder Stellungnahmen die von anderen Sachverständigen oder Firmen erstellt wurden, sind für den Auftraggeber von großem Wert und sind hier zu erwähnen.

Auf längere Dauer ausgelegte Aufträge für die Kontrolle, Überwachung von Zielsetzungen oder Schadensverläufen sind hierbei zu nennen. Im Rahmen dieses Aspektes ist Projekte zu nennen bei denen z.B. mit sachverständiger Hilfe z.B. eine Kleingartenanlage auf „Vordermann“ gebracht werden soll.

Beweissicherung

Beweissicherungen lassen sich folgenden Gruppen zuordnen: Private Beweissicherungen und Gerichtliche Beweissicherungen.

Private Beweissicherungen werden z.B. vor Baumaßnahmen durchgeführt um den Zustand von Pflanzungen und Baulichkeiten aufzunehmen. Im Schadensfall (Beschädigungen oder Absterben von Pflanzen) kann dann der Nachweis erbracht werden, dass der Schaden z.B. auf die Baumaßnahme zurückzuführen sind.

Auch im Rahmen von privatrechtlichen Vereinbarungen, Vergleichen kann eine Dokumentation des Zustandes erforderlich werden.

Gerichtliche Beweissicherungen werden im Rahmen von Streitigkeiten, die vor Gericht gehen sollen, oder bereits vor Gericht verhandelt werden, beauftragt.

Hierbei wählt das Gericht einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus, der aufgrund seiner Bestellung für ein Fachgebiet die Fragestellungen beantworten kann.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der ausgewählte Sachverständige auch für die Fragestellungen zuständig ist. Bei Fragen zum Kleingartenwesen sollte daher ein Sachverständiger vom Gericht ausgewählt werden, der für das Fachgebiet Kleingarten vereidigt wurde. Wird ein Sachverständiger der für ein grünes Fachgebiet vereidigt wurde wie z.B. Baumpflege, Landwirtschaft etc. ausgewählt, kann er von einer oder beiden Parteien als nicht zuständig abgelehnt werden.

Im Regelfall findet ein Ortstermin mit den (Streit-)Parteien und deren Rechtsvertreter(innen) statt, um z.B. Galabauleistungen, Überhänge u.ä. aufzunehmen sowie die notwendigen Messungen für ein Beweissicherungsgutachten durchzuführen.

Nach dem Ortstermin wird die Beweissicherung an das Gericht geschickt, damit dieses den Parteien die Exemplare zukommen lässt.

Aufgrund der Beweissicherung können sich weitere Fragestellungen ergeben, die dann über das Gericht an den Sachverständigen zur Beantwortung weitergeleitet werden.

Abnahme gemäß Bundeskleingartengesetz

Kontrollen und Abnahmen sind zuverlässige Instrumente, um die Umsetzung der Regelungen des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung zu gewährleisten und Fehler zu verhindern.

So hilft in der Praxis oft die reine Anwesenheit des Sachverständigen in der Kleingartenanlage, bzw. die Ankündigung, dass ein Sachverständiger unangemeldet vorbeikommt, dass sich die Pächter/innen an die bestehenden Regeln halten.

Wertermittlungen

Die Wertermittlung bei Kleingärten, Schrebergärten, Grabelandgärten, Gärten der Bahnlandwirtschaft u.a. kann unterschiedliche Gründe haben:

1. Wertermittlung gemäß Wertermittlungsrichtlinien

Wenn der Kleingarten(-pachtvertrag) gekündigt wurde, ist ein angemessener Wert zu entschädigen. Der Entschädigungswert, manchmal auch Kaufpreis für den Kleingarten genannt, ist abhängig von den Wertermittlungsrichtlinien des entsprechenden Bundeslandes. In Bayern sind für Kleingärten in der Regel die Richtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V. anzuwenden 

Die Richtlinien werden vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen genehmigt und in ihrer jeweiligen Fassung im Bayerischen Amtsblatt bekannt gemacht. Herausgeber ist der LBK.

Diese (Richtlinien) sollen ein sozial ausgewogenes Schätzerergebnis und eine für alle Seiten gerechte Gartenübergabe garantieren, welche weder den scheidenden noch den nachfolgenden Pächter bevorzugt. … In der Praxis haben sich die Bewertungsrichtlinien schon seit vielen Jahren als einheitliche und verbindliche Übereinkunft zur finanziellen Regelung der Gartenübergabe durchgesetzt. Bayerischer Kleingärtner 6/2007

Umgangssprachlich wird im Kleingartenwesen häufig davon gesprochen, den Schrebergarten schätzen lassen, bzw. den Kleingarten schätzen lassen. Hierbei  handelt es sich um eine Wertermittlung der Parzelle, so dass der Schrebergarten, Heimgarten, Grabelandgarten u.a. nach einer Schätzung durch einen Schätzer verkauft wird. Tatsächlich wird durch die Kleingartenvereine bzw. Kleingartenverbände die Parzelle gemäß den Vorschriften für eine Gartenvergabe vergeben.

2. Wertermittlungen gemäß §11 Bundeskleingartengesetz 

Leider ist es unvermeidbar, dass dennoch Eingriffe in Kleingartenanlagen stattfinden. Diese Eingriffe können durch Straßenbau, Wartung oder Verlegung von Versorgungsleitungen, Erstellung eines Hochwasserschutzes, Altlastensanierung oder eine Verlegung der Kleingartenanlage aus anderen Gründen notwendig sein. Kleingartenanlagen und Kleingartenparzellen genießen aufgrund des Bundeskleingartengesetzes einen besonderen Schutz. 

Im Rahmen dieser Kündigungen der Kleingartenparzellen haben die Gärtner/innen gemäß Bundeskleingartengesetz § 11 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung, die eine höhere Entschädigungssummen vorsieht. Die Wertermittlung erfolgt bei diesen Fällen in der Regel gemäß der modifizierten Methode Koch.

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